Hausverkauf / Eigentümerwechsel
Sie haben vor einen Grundbesitz zu veräußern. Aus § 22 des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Grundsteuergesetzes geht hervor, dass eine Übertragung der Steuerschuldner nur zum 1. Januar des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres möglich ist.
Wir sind bereit, die Umschreibung der Grundbesitzabgaben auf den Erwerber vorzuziehen, vorausgesetzt, Sie senden uns das Formular zur Mitteilung über einen Eigentumswechsel ausgefüllt mit Ihrer und der Unterschrift des Erwerbers an uns zurück. Die Umschreibung erfolgt auf den ersten des auf den Eigentumswechsel (wirtschaftlicher Eigentumsübergang bzw. Datum der Kaufzahlung) folgenden Monats.
Ein vorgezogener Eigentumswechsel ist nur möglich, wenn die gesamte wirtschaftliche Einheit übereignet wurde. Sofern sich der Eigentumswechsel nur auf einen Teil des Grundstückes erstreckt oder wenn dieses geteilt wird und auf verschiedene Erwerber übergeht, muss auf jeden Fall die Zurechnungsfortschreibung des Finanzamtes abgewartet werden.
Nachdem die Mitteilung über einen Eigentumswechsel bei uns eingegangen ist, erhält der neue Eigentümer einen Abgabebescheid, der die Höhe der Grundbesitzabgaben und deren Fälligkeit ausweist. Der ehemalige Eigentümer erhält einen Einstellungsbescheid. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der ehemalige Eigentümer abgabepflichtig.